Allgemeines:
Unter den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelt die snekmedia GmbH mit Sitz in Walling 12, 4300 St.Valentin (im Folgenden als "SNEKMEDIA" bezeichnet) sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der SNEKMEDIA und ihren AUFTRAGGEBERN (im Folgenden als "AUFTRAGGEBER" bezeichnet). Diese AGB haben Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS. Abweichende Bedingungen des AUFTRAGGEBERS werden nicht anerkannt. Mit der Auftragserteilung erklärt der AUFTRAGGEBER sich mit der Geltung dieser AGB einverstanden.
Änderungen dieser AGB sind nur mit schriftlicher Zustimmung von SNEKMEDIA wirksam. Die SNEKMEDIA behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Der AUFTRAGGEBER hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung zu kündigen. Wenn der AUFTRAGGEBER innerhalb von 30 Tagen nicht widerspricht, gelten die Änderungen als genehmigt.
Als Verbraucher gilt, wer die Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nutzt. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Vertragsschluss
Sämtliche Angebote von SNEKMEDIA sind unverbindlich und freibleibend. Verbindliche Aufträge, die an die SNEKMEDIA gerichtet sind, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch die "SNEKMEDIA". Eine schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Lieferung, Teillieferung, Rechnungsstellung oder offensichtlichen Beginn der Auftragsausführung ersetzt werden. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine nachträgliche Änderung oder Erweiterung des Auftrags ist nur mit schriftlicher Zustimmung von SNEKMEDIA möglich. Die SNEKMEDIA behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Leistung
Die SNEKMEDIA ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer durchführen zu lassen, ohne dass es einer Zustimmung des AUFTRAGGEBERS bedarf. Die SNEKMEDIA erbringt Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Visualisierung und Animation, basierend auf den vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten technischen Informationen. Die Erarbeitung konstruktiver Detaillösungen ist nicht Teil der vertraglich geschuldeten Leistung. Der AUFTRAGGEBER ist für die Überprüfung der technischen Machbarkeit eines Gewerkes oder die Einhaltung der Regeln der Technik selbst verantwortlich. Eine Prüfung durch SNEKMEDIA ist nicht geschuldet. Der genaue Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung und dem erteilten Auftrag. Die SNEKMEDIA ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Die in der Bibliothek der SNEKMEDIA vorhandenen Objekte werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sollten spezielle oder ganz bestimmte Elemente benötigt werden, trägt der AUFTRAGGEBER die Mehrkosten hierfür.
Umfang der Leistungen, Gewährleistung:
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur in dem Umfang verbindlich, der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegeben ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, um wirksam zu sein.
SNEKMEDIA behält sich das Recht vor, auch für Mitbewerber des Auftraggebers zu arbeiten.
Zusätzliche Leistungen, die nach Vertragsschluss gewünscht werden, sind gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.
Die gesetzliche Gewährleistung ist gültig. Der Auftraggeber kann die Abnahme der Leistungen nicht verweigern, wenn er subjektive oder gestalterische Ansichten hat. Wenn Details, wie Form, Art und Farbe nicht schriftlich mitgeteilt wurden, hat SNEKMEDIA grundsätzlich Gestaltungs- und Ideenfreiheit bei der Durchführung des Auftrags. Wenn das jeweilige Gewerk aufgrund seiner generellen Form und Funktion dargestellt wird, gilt die Leistung als erbracht.
SNEKMEDIA hat grundsätzlich Gestaltungsfreiheit, wenn keine Vorgaben des Auftraggebers gemacht werden.
Mitwirkungspflichten, Rechte Dritter
Inhalte und Unterstützung durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber versichert, dass er die erforderlichen Rechte an den zur Durchführung des Auftrags bereitgestellten Inhalten besitzt und stellt SNEKMEDIA von jeglichen Ansprüchen Dritter diesbezüglich frei. Die erforderlichen Daten zur Erstellung des Projekts (z.B. Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Lagepläne, 3D-Modelle, Materialinformationen usw.) werden vom Auftraggeber in gut lesbarer und kompatibler, digitaler Form vor Projektbeginn kostenlos zur Verfügung gestellt. SNEKMEDIA ist nicht verantwortlich für falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers.
Der Auftraggeber unterstützt SNEKMEDIA bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung. Insbesondere stellt der Auftraggeber die zur Auftragsabwicklung erforderlichen technischen Informationen kostenfrei per E-Mail zur Verfügung. Vor-Ort-Besichtigungstermine, Aufmaßarbeiten oder ähnliche Leistungen sind nicht im Auftrag enthalten.
Der Auftraggeber ist für die Speicherung der übermittelten Inhalte selbst verantwortlich. Eine Archivierung durch SNEKMEDIA ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.
Termine, Lieferung und Abnahme
Die von SNEKMEDIA geschuldeten Leistungen gelten als erfüllt, sobald diese dem AUFTRAGGEBER übermittelt wurden. Wenn die Arbeiten in digitaler Form vereinbart wurden, erhält der AUFTRAGGEBER diese per E-Mail im PDF- oder JPG-Format. Es sei denn, es wurde ausdrücklich anders vereinbart, dann werden Bilder und Videos in Full HD (1920x1080px) geliefert. Wenn die Arbeiten in Druckform vereinbart wurden, werden diese per Post an den AUFTRAGGEBER versandt. Wenn der AUFTRAGGEBER ein Unternehmer ist, trägt er das Versandrisiko.
Die pünktliche Lieferung setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS voraus. Verzögerungen bei der Lieferung und Kostensteigerungen aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben sind nicht von SNEKMEDIA zu vertreten. Der AUFTRAGGEBER trägt alle daraus resultierenden Mehrkosten.
SNEKMEDIA ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die vereinbarte Vergütung abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zu berechnen, wenn der AUFTRAGGEBER innerhalb einer angemessenen Frist keine Informationen übermittelt.
Wenn innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung keine berechtigten Beanstandungen vom AUFTRAGGEBER übermittelt werden, gilt die Abnahme als erteilt.
Ablauf des Auftrags
Für die Dauer des Auftrags muss der AUFTRAGGEBER einen Ansprechpartner benennen, der SNEKMEDIA zur Verfügung steht. Dieser Ansprechpartner ist befugt, alle notwendigen Erklärungen bezüglich des Auftrags abzugeben.
Der Auftraggeber und SNEKMEDIA vereinbaren gemeinsam einen Zeitplan für die Projektdurchführung. Sollte der Auftraggeber seinen Verpflichtungen, wie etwa der Bereitstellung von Materialien oder Feedback, nicht zeitgerecht nachkommen, kann sich der Fertigstellungstermin entsprechend verschieben. SNEKMEDIA behält sich das Recht vor, in solchen Fällen zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.
Für die Erstellung von Animationen und Renderings unter der Marke „rendersnek“ dienen freigegebene 2D-CAD-Pläne, 3D-Modelle, Fotos oder vollständige Skizzen als Grundlage.
Produktinformationen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, Informationen zu Details wie Beleuchtung, Materialien, Farben, Oberflächen und anderen Produktdetails vor der Angebotserstellung unaufgefordert an SNEKMEDIA zu übermitteln.
Fotos: Der Auftraggeber muss gewünschte Ansichten mitteilen. Andernfalls wählt SNEKMEDIA geeignete Betrachtungspunkte aus. Wenn nicht anders im Angebot angegeben, werden 3 Ansichten geliefert.
Animationen: Der Auftraggeber stellt entweder ein vorab definiertes Konzept bereit oder beauftragt SNEKMEDIA mit der Konzepterstellung (gegen Aufpreis). Feedback und Bestätigung des Konzepts sind erforderlich. Die Länge/ Dauer der Animation wird im Angebot festgelegt.
Sofern im Angebot nichts Genaues vereinbart wird, ist eine Korrekturschleife im Angebot inkludiert. Jede weitere Korrekturschleife wird von SNEKMEDIA zusätzlich verrechnet.
Ein Korrekturdurchlauf muss schriftlich beauftragt werden und muss klare und eindeutige Beschreibungen von konkreten Änderungswünschen enthalten. Es dürfen nur Details wie das Anpassen der Belichtung, Farbänderungen, Szenenobjekte geändert werden und keine grundlegenden Modell- oder Animationsänderungen vorgenommen werden. Ein Korrekturdurchlauf umfasst maximal drei Änderungswünsche.
Änderungen, die über die in den Korrekturdurchläufen vereinbarten Anpassungen hinausgehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können zu zusätzlichen Kosten führen.
Quelldateien, 3D-Modelle (Falls von SNEKMEDIA erstellt) und ähnliche Materialien werden nur geliefert, wenn dies ausdrücklich im Angebot (gegen Aufpreis) vereinbart wurde.
Für die Erstellung von Touren und Renderings unter der Marke „archisnek“ dienen freigegebene 2D-CAD-Pläne, 3D-Modelle, Grundrisspläne, Fotos oder vollständig skizzierte Pläne. Die Festlegung der Betrachtungspunkte (Perspektive) erfolgt anhand der Skizze, die vor der Angebotserstellung vom AUFTRAGGEBER übermittelt werden muss. Wenn keine Angaben zu den Betrachtungspunkten (Perspektiven) gemacht werden, wählt SNEKMEDIA geeignete Betrachtungspunkte aus. Wenn keine Informationen zum Betrachtungswinkel vorliegen, kann dies nicht als Grund für eine Beanstandung gelten. Informationen zu Details wie Beleuchtung, Materialien, Möbeln, Pflanzen und anderen Einrichtungsgegenständen müssen unaufgefordert vom AUFTRAGGEBER vor der Angebotserstellung übermittelt werden. Wenn keine Angaben zu Details gemacht werden, wählt DIE SNEKMEDIA diese nach eigenem Ermessen aus und dies kann nicht als Grund für eine Beanstandung gelten.
Sofern im Angebot nichts Genaues vereinbart wird, ist eine Korrekturschleife im Angebot inkludiert. Jede weitere Korrekturschleife wird von SNEKMEDIA zusätzlich verrechnet.
Ein Korrekturdurchlauf muss schriftlich beauftragt werden und muss klare und eindeutige Beschreibungen von konkreten Änderungswünschen enthalten. Es dürfen nur Details wie das Hinzufügen/Entfernen von Dekoration, Beleuchtungskörpern oder Einrichtungsgegenständen sowie Farbänderungen geändert werden und keine grundlegenden Architekturänderungen vorgenommen werden. Ein Korrekturdurchlauf umfasst maximal drei Änderungswünsche.
Vertraulichkeit
Als "vertrauliche Informationen" gelten alle Informationen, Dateien und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, die der jeweils anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen.
Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese ausschließlich für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu nutzen.
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für alle Angestellten und Dritte, die Zugang zu den vertraulichen Informationen haben.
Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die
der jeweils anderen Partei bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren,
zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den AUFTRAGGEBER bereits öffentlich bekannt waren,
von der jeweils anderen Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben wurden,
von der jeweils anderen Partei rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitseinschränkungen aus anderen Quellen erhalten wurden, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
von der jeweils anderen Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des AUFTRAGGEBERS entwickelt wurden oder
aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.
Nutzungslizenz
Der AUFTRAGGEBER erwirbt ein nicht-exklusives Nutzungsrecht an den bereitgestellten Inhalten. Der Erwerb des Nutzungsrechts erfolgt unter der Bedingung der vollständigen Zahlung durch den AUFTRAGGEBER. Bearbeitungen der Inhalte bedürfen der vorherigen Genehmigung von SNEKMEDIA. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ist ohne Einwilligung von SNEKMEDIA untersagt.
Im Falle der Verwendung von Stockvideomaterial gelten die standardmäßigen Lizenzbedingungen der jeweiligen Anbieter. Diese können auf den folgenden Webseiten eingesehen werden:
https://www.shutterstock.com/de/support/article/Welche-Nutzung-ist-mit-der-Shutterstock-Videolizenz-gestattet?l=de
https://www.pond5.com/de/unsere-lizenzen
https://stock.adobe.com/at/license-terms
DER SNEKMEDIA ist es gestattet, die erstellten Inhalte uneingeschränkt zu Eigenwerbezwecken zu verwenden.
Haftung
Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS sind ausgeschlossen, außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch SNEKMEDIA, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig sind.
SNEKMEDIA haftet bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vorhersehbaren Schaden, der einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SNEKMEDIA, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn SNEKMEDIA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, oder wenn eine Vereinbarung zwischen SNEKMEDIA und dem AUFTRAGGEBER über die Beschaffenheit der Sache getroffen wurde. Das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Bei der Gestaltung von Webseiten und Exposes beschränkt sich SNEKMEDIA auf die Gestaltung und haftet nicht für die rechtliche Umsetzung. Der AUFTRAGGEBER haftet selbst für die Einhaltung der geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Betreibung einer Webseite und deren Inhalte. Für Exposes übernimmt DIE SNEKMEDIA keine Haftung für Inhalte, Rechtschreibung und Formatierung. Die finale Druckfreigabe liegt in der Verantwortung des AUFTRAGGEBERS, der auch für Druckfehler aller Art haftet.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen müssen ohne Abzug sofort bezahlt werden und es sind keine Skontoabzüge zulässig. Bei Projekten, die aus mehreren Einheiten bestehen oder sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, behält sich DIE SNEKMEDIA das Recht vor, Teilrechnungen zu stellen.
Die Vergütung wird durch Überweisung auf das Konto von SNEKMEDIA, lautend auf den Namen „snekmedia GmbH“ geleistet. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät AUFTRAGGEBER automatisch in Verzug. Falls die vereinbarten Zahlungen nicht eingehalten werden, hat SNEKMEDIA das Recht, die laufenden Arbeiten zu stoppen. SNEKMEDIA ist berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen.
Vor Beginn der Auftragsausführung verlangt SNEKMEDIA, falls nicht schriftlich anders vereinbart, eine Anzahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme, die bei Auftragsvergabe fällig ist. Geleistete Anzahlungen sind bei späterem Projektstorno, Teilstorno oder Projektabbruch nicht erstattungsfähig.
Falls die Option "Sell First – Pay Later" (nur für StartUps) ausgewählt wurde, wird der gesamte Rechnungsbetrag spätestens 365 Tage nach Auftragserteilung fällig.
Datenschutz
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit SNEKMEDIA werden personenbezogene Daten des AUFTRAGGEBERS gespeichert, unter Einhaltung der Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder eine Einwilligung des AUFTRAGGEBERS vorliegt.
Sofern der AUFTRAGGEBER Daten von Dritten übermittelt, muss dieser sicherstellen, dass er eine Einwilligung des Dritten eingeholt hat und SNEKMEDIA von jeglichen Ansprüchen diesbezüglich freistellen.
Der AUFTRAGGEBER bzw. die betroffene Person hat gemäß der DSGVO bestimmte Rechte, wie das Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung, das Auskunftsrecht, das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrecht, das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. Zur Ausübung dieser Rechte kann sich der AUFTRAGGEBER bzw. die betroffene Person per E-Mail an SNEKMEDIA oder bei Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
SNEKMEDIA hat angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Sicherheit von personenbezogenen Daten zu gewährleisten und das Risiko für die betroffenen Personen zu reduzieren.
Streitschlichtung
Unter der Adresse https://ec.europa.eu/consumers/odr/ ist die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung erreichbar:
DIE SNEKMEDIA ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Ausschluss des Widerrufsrechtes
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist ein Widerrufsrecht des AUFTRAGGEBERS bei individuell angefertigten Werken, die von DER SNEKMEDIA erstellt wurden, ausgeschlossen. Daher steht dem AUFTRAGGEBER kein Widerrufsrecht zu.
Zusätzlich bietet SNEKMEDIA kein vertragliches Rücktrittsrecht an.
Schlussbestimmungen
Das österreichische Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts, findet auf Verträge zwischen AUFTRAGGEBER und SNEKMEDIA Anwendung. Dabei bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Einschränkung der Rechtswahl und zur Anwendung zwingender Vorschriften, insbesondere des Staates, in dem AUFTRAGGEBER als Verbraucher seinen Wohnsitz hat, unberührt.
Sollte AUFTRAGGEBER ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein, ist der Gerichtsstand für alle Vertragsstreitigkeiten zwischen den Parteien der Sitz von SNEKMEDIA.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.